Neue Eindämmungsverordnung ab morgen gültig.

 


Das Land Sachsen-Anhalt hat zur 9. Eindämmungsverordnung, welche ab Montag in Kraft tritt, auch eine übersichtliche Kurzfassung ins Netz gestellt.

Am Ende verlinkt ist die Verordnung ganzer Länge.

Ab kommenden Montag gelten mit der 2. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt neue Regelungen.
❗
Die wichtigsten Regelungen auf einem Blick:
👬
Schulen und Kitas bleiben bis Ende Januar geschlossen; eine Notbetreuung wird gewährleistet. Für die Schuljahrgänge 1-6 und ab dem 7. Schuljahr an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die Schulabgangsklassen erhalten Präsenzunterricht.
🚗
Bewegungsradius: Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch Rechtsverordnungen lokale Maßnahmen, wie den Bewegungsradius von 15 km, erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen von 200 je 100.000 Einwohner überschreitet. Ausnahmen bilden triftige Gründe wie die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Die 15 km gelten ab Gemeinde, nicht Wohnung.
Touristische Ausflüge stellen explizit keinen triften Grund dar.
❌
Um große Menschenansammlungen in touristisch besonders beliebten Regionen zu verhindern, können Landkreise und kreisfreie Städte das Betreten von bestimmten öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Skipisten, Rodelhänge) untersagen.
🚹
Verschärfung der Kontaktbeschränkungen:
Bei privaten Feiern und Zusammenkünften sind nur noch der eigene Hausstand und eine zusätzliche Person erlaubt. Kinder sind hier nicht mehr ausgenommen. Zur Betreuung von pflegebedürftigen Personen können die Kinder z.B. bei den Großeltern verbleiben oder auch mitgenommen werden.
✋
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Betriebskantinen müssen schließen, wo die Arbeitsabläufe dies zulassen. Eine Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt möglich.
👤
Die Anwesenheit in Behindertenwerkstätten und Tagesförderstätten ist freigestellt. Ein ärztliches Attest ist für die Abwesenheit erforderlich.
Ministerpräsident Haseloff und Gesundheitsministerin Grimm-Benne appelieren: "Mit der Einhaltung der Maßnahmen können alle zur Trendwende beitragen und ein Zeichen setzen."
Eindämmungsverordnung: https://lsaurl.de/2VOÄnderung9EVO
Quarantäneverordnung: https://lsaurl.de/QuarantäneVO

Kommentare