Die Sache mit dem 12-Tonnen-Limit. Ein Ding der Unmöglichkeit?

 
Im Zusammenhang mit dem Bau der B180 zwischen Quenstedt und Walbeck wurde ja offiziell eine Umleitung über Mehringen-Sandersleben ausgeschrieben, in Aschersleben unmittelbar an der Kreuzung beim Aldi auch ausgeschildert. Leider wird diese so gut wie nicht genutzt, oder wenn, dann von Verkehrsteilnehmern, die schon im Zentrum drin sind...

Das Problem ist der Schwerverkehr !

Stattdessen spricht sich eine vermeintlich "kürzere" Umfahrung rum, ist auch auf allen Navis so eingezeichnet und die führt über Welbsleben, Harkerode,Sylda. Diese Strecke ist für Schwerlastverkehr ab eingangs Welbsleben bis zum Kreisel Wilerode völlig ungeeignet, gefährlich für Anwohner und die Verkehrsteilnehmer. Darüber wurde schon berichtet.   

Der mehrfache Wunsch  aus der Bevölkerung  nach einer Tonnagenbeschränkung wurde bislang von den zuständigen Stellen mit verschiedensten Begründungen von "geht überhaupt nicht" bis "das Verkehrsaufkommen liegt noch im Bereich des Normalen" abgewiesen. 

Was hat es denn auf sich mit dem Thema 12-Tonnen-Limit?

Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen und Gründe, unter denen ein solches Limit in der Regel angeordnet werden kann:

  1. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO):

    • Gefahr für Leib und Leben: Wenn die baulichen Gegebenheiten der Landesstraße (z.B. schmale Fahrbahn, unübersichtliche Kurven, fehlende Seitenstreifen) oder das Verkehrsaufkommen eine erhöhte Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer durch schwere Lkw darstellen.

    • Unzureichende Fahrbahnbreite: Viele Landesstraßen sind nicht für den Begegnungsverkehr von zwei Schwerfahrzeugen oder einem Lkw und einem anderen Fahrzeug ausgelegt.

    • Hohes Unfallrisiko: Eine überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit, insbesondere unter Beteiligung von Schwerlastverkehr, kann ein Indiz für die Notwendigkeit einer Beschränkung sein.

    • Besondere Verkehrssituationen: Zum Beispiel in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder in Wohngebieten, wo eine Reduzierung des Schwerlastverkehrs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt.

  2. Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO):

    • Mangelhafte Bausubstanz der Straße: Wenn die Landesstraße oder darauf befindliche Bauwerke (Brücken, Unterführungen) strukturelle Mängel aufweisen oder altersbedingt nicht für die Belastung durch Schwerverkehr über 12 Tonnen ausgelegt sind. Dies ist ein sehr häufiger Grund.

    • Schutz von Brücken und Bauwerken: Viele ältere Brücken haben Tragfähigkeitsbeschränkungen, die eine Tonnagebegrenzung notwendig machen, um Schäden zu vermeiden oder die Einsturzgefahr zu bannen.

    • Verhinderung von Schäden an angrenzenden Gebäuden: Insbesondere in Ortschaften kann durch den Schwerverkehr übermäßige Erschütterung entstehen, die zu Schäden an Wohngebäuden führt.

  3. Lärm- und Immissionsschutz (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO):

    • Übermäßige Lärmbelästigung: In sensiblen Gebieten (z.B. Wohngebiete, Kurorte, Erholungsgebiete, in der Nähe von Krankenhäusern) kann eine Tonnagebegrenzung angeordnet werden, um die Lärmbelästigung durch den Schwerverkehr zu reduzieren. Hierbei sind die Grenzwerte der TA Lärm oder anderer relevanter Immissionsschutzvorschriften zu beachten.

    • Luftreinhaltung: Obwohl seltener als alleiniger Grund für Tonnagebegrenzungen, können Maßnahmen zur Reduzierung von Luftschadstoffen (insbesondere in Umweltzonen) auch den Schwerlastverkehr betreffen.

Wichtige Aspekte bei der Anordnung:

  • Verhältnismäßigkeit: Eine Tonnagebegrenzung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie das mildeste Mittel sein muss, um das angestrebte Ziel (z.B. Sicherheit, Schutz der Straße) zu erreichen. Es muss geprüft werden, ob andere Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, verbesserte Beschilderung) ausreichen würden.

  • Alternativrouten: Es muss in der Regel eine zumutbare Ausweichroute für den Schwerverkehr vorhanden sein. Eine Vollsperrung für den Schwerverkehr ohne Alternative wäre unverhältnismäßig.

  • Anliegerverkehr: Häufig werden Tonnagebegrenzungen mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" kombiniert, um den für die Erschließung erforderlichen Schwerlastverkehr weiterhin zu ermöglichen. Dies gilt auch für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr.

  • Zuständigkeit: Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, oft in Abstimmung mit dem Baulastträger der Straße (für Landesstraßen sind dies in der Regel die Länder oder deren Straßenbauverwaltungen).

  • Verwaltungsakt: Die Anordnung einer Tonnagebegrenzung ist ein Verwaltungsakt, der von Betroffenen (z.B. Speditionen, Anwohnern) gerichtlich angefochten werden kann. Die Begründung muss daher wasserdicht sein.

  • Verkehrszeichen: Die Tonnagebegrenzung wird durch das Verkehrszeichen 262 ("Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Masse") angeordnet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein 12t-Limit auf Landesstraßen in Deutschland nur dann eingeführt werden kann, wenn gewichtige Gründe der Verkehrssicherheit, des Schutzes der Straßeninfrastruktur oder des Umweltschutzes (Lärm, Abgase) dies zwingend erforderlich machen und mildere Mittel nicht ausreichen. Die jeweiligen Landesstraßengesetze und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisieren die Anwendung des § 45 StVO.

Zusammengestellt unter Zuhilfenahme von KI

Und nun?

Das bedeutet: Wir haben hier eine Fülle von Argumenten vorliegen, welche ein derartiges Verbot rechtfertigen und diese gilt es nun zusammenzutragen und zeitnah zu beantragen. 

Weitere Mitstreiter willkommen!

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